30. Januar 2013 Zugriffe: 2880 § 173 VVG Anerkenntnis (1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. (2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend. Weitere Informationen: Risiken eines befristeten Anerkenntnisses und dessen Folgen nach § 173 Abs.2 VVG