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Berufsunfähigkeit

Die richtige Wahl eines Tarifes, Testberichte, Urteile und Informationen


Teilzeitklausel 02 (400x150px)Die Arbeits- oder auch Teilzeitklausel – eine relevante Klausel

Nicht nur für Versicherte gibt es eine erheblich neue Sicherheit bei der Inanspruchnahme von BU-Leistungen, sondern auch für Vermittler gibt es neue Beratungsansätze. Die Arbeits- oder auch Teilzeitklausel genannt, weitet den Versicherungsschutz im Kern aus. Es geht also nicht nur um ein neues Tarif-Futures oder Gimmick, sondern um eine höhere Rechtssicherheit in der Definition und Prüfung. Eine verringerte Arbeitszeit kann viele Ursachen haben, z.B. wegen Kindererziehung, Pflege eines Angehörigen, man will mehr Freizeit haben oder weil man einfach keine andere 8 Stunden Arbeit findet, oder nur weil man eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anstrebt.

 

Was ändert sich für den Vermittler?

Für den Vermittler bedeutet es, sich mit dem Inhalt der Klausel zu befassen und sollte in der Beratung den Versicherten auf diese Klausel zumindest hinweisen. Wer aus Bequemlichkeit oder wegen alter Verbindungen andere Tarife ohne Berücksichtigung der Arbeitszeitklausel weiterhin vertraut und blind vermittelt, könnte aufgrund fehlender Deckungslücken und Dokumentierung in eine Haftungsfalle tappen, wenn davon auszugehen ist, das auch bei einem Versicherer mit einer Arbeitszeitklausel der Vertrag angenommen worden wäre. Gleiches gilt aber auch in der Betreuung von Bestandsverträgen. Je nach Zielgruppe (z.B. Schüler oder junge Leute) die insbesondere in der Zukunft von einer geringeren Arbeitszeit betroffen sein können und noch neu versicherbar sind, sollte man auf Deckungslücken bestehender Verträge hinweisen, sowie Vor- und Nachteile unterschiedlicher Tarife im Rahmen der Betreuung dokumentieren. Genau wie bei einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung oder anderen Sparten besteht bei erkennbarem Bedarf m.E. zumindest eine Hinweispflicht.

Um was geht es eigentlich bei der Arbeitszeitklausel?

Kern der BU-Definition ist u.a. die 50% Klausel. Wer also ganz einfach(!) gesagt, nur noch bis zu 50% seinen Beruf ausüben kann, ist i.d.R. berufsunfähig. Wenn der Versicherte weniger als 8 Stunden arbeitet, z.B. nur noch 4 Stunden, dann halbiert sich auch die Zeit, die der Versicherte max. in der Lage ist, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten. Folglich muss die gesundheitlichen Einschränkungen viel größer und schwerer wiegen, als bei einem Vollzeit-Tätigen, bei einem 4 Stunden-Arbeitstag dann weniger als 2 Stunden.

Ist dann jede heute bestehende BU-Versicherung bei Teilzeit eine EU-Versicherung?

Laut gesetzlicher Rentendefinition liegt eine volle Erwerbsunfähigkeit vor (§ 43 SGB VI), wenn:

„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Da in der BU-Versicherung der zuletzt ausgeübte Beruf versichert ist, würde dies nicht vergleichbar mit den Voraussetzungen einer Anerkennung für eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente sein, denn der Versicherte müsste für jegliche Tätigkeit nicht mehr als 3 Stunden auf nicht absehbare Zeit außerstande sein, eine Tätigkeit ausüben zu können. Aber dennoch ist der Vergleich nicht von der Hand zu weisen. Denn je nach Beruf und Arbeitszeit kann die Beweisführung, das man z.B. nicht mehr als zwei Stunden am Tag arbeiten kann, schwerer wiegen als ein Nachweis für eine volle Erwerbsunfähigkeit. Aktuell hat die Aachen Münchener einen BU-Leistungsfall laut der Sendung wiso (https://www.zdf.de/verbraucher/wiso/berufsunfaehigkeit-versicherung-zahlt-nicht-100.html ) nicht anerkannt, trotz vorliegender EU-Anerkennung und das bei einem Versicherten, der Vollzeit tätig war. Man kennt zwar nicht die Gründe, warum es zu einer Ablehnung kam, dennoch zeigt sich, wie schwer bei ungenügenden Definitionen die Leistungsdurchsetzung schwer wird. In diesem Fall hätte sehr geholfen, wenn der Versicherer in seinen Bedingungen auch den Bescheid über eine volle unbefristete Erwerbsunfähigkeit anerkannt hätte, was erst in den neueren Tarifen zu finden ist.

Was ist besser, Arbeitszeit- oder Teilzeitklausel?

Je nach Auslegung der Klausel kann auch eine Teilzeitklausel weitreichend sein. Seit 2016 bin ich mit einigen Gesellschaften darüber im Gespräch. Sehr gut hat es die Condor Versicherung umgesetzt und setzt einen neuen Meilenstein in den BU-Bedingungen.

Condor Versicherung (Stand 07.2019)
Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer ihre vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Nachweise über die jeweiligen Arbeitszeiten sind uns vorzulegen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitszeitreduktion vom Arbeitgeber angeordnet wird (z. B. Kurzarbeit). Sehr gute Klausel: Es reicht einmalig ein Monat einer Vollzeitbeschäftigung aus, um unbefristet den Schutz einer Vollzeittätigkeit zu besitzen. Keine Einschränkung auf eine mögliche definierte Teilzeit nach § 2 TzBfG.

 

Als zweiter Anbieter hat die Württembergische Versicherung eine Teilzeitklausel eingeführt:
Württembergische (Stand 06.2019)
Teilzeitregelung
Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit von Vollzeit auf Teilzeit reduziert, gilt in den nächsten 12 Monaten Folgendes: Wenn Sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen, legen wir die berufliche Tätigkeit in Art und Umfang vor Reduzierung der Arbeitszeit zugrunde. Nachteilige Klausel: Es gilt nur die Begrifflichkeit der Teilzeit, was somit ein Bezug auf § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedeuten kann. Befristeter Schutz, max. 12 Monate nach Änderung auf Teilzeit. Wird der Versicherte nach 12 Monaten BU, gilt nicht mehr die Vorteilsregelung.

Man kann erkennen, dass durch die Verwendung einer Konkretisierung, in diesem Fall bei der Württembergischen, die bei der Prüfung nur auf „Teilzeit“ abstellt, sich weitergehende Nachteile ergeben können. Das kann unabhängig von der begrenzten 12 Monatsfrist nachteilig sein, da man mit der Verwendung des Wortbegriffs somit auch den § 2 TzBfG anspricht. Es wäre verbraucherfreundlicher, wenn man den Wortbegriff „Arbeitszeitklausel“ verwendet, oder wie die Condor es unbefristet und auf die „höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit“ abstellt.

Was gibt es eventuell zu beachten?

Bei der Condor wird z.B. in Teilzeit geprüft, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch für die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte erreichte Arbeitszeit man zu mind. 50% außerstande ist, auszuüben. Es handelt sich also um eine reine Arbeitszeitbetrachtung und nicht um die eventuell damit denkbar verbundene wirtschaftliche und soziale Lebensstellung. Dies spielt im Sinn auch keine Rolle, denn maßgeblich ist ja der wirtschaftliche und soziale Lebensumstand in Teilzeit und eine BU-Versicherung soll ja auch keine Karriere-Versicherung darstellen (siehe auch OLG München 27.01.2005 14 U 273/04, versR2005). Es geht also darum, ob durch Unfall, Krankheit oder Kräfteverfall der Versicherte nicht mehr als 50% in seiner höchst erreichten Arbeitszeit tätig sein kann. Im Rahmen der Nachprüfung wird auf § 2 verwiesen, also nicht explizit auf einen Absatz im Paragraf, was somit dem Sinn des § 2 entspricht und somit keinen erweiterten Nachteil enthält.

Für welche Zielgruppen ist solch eine Klausel interessant?

Hier gibt es keine Ausnahme, sogar heutige Beamte sollten auf solch eine Klausel achten. Eine versicherte Person aus meiner Mandantschaft hat ihre Beamtenlaufbahn aufgegeben und ist jetzt als Naturheilpraktikerin tätig. Aber auch ein Beamter kann aufgrund einer Teil-Dienstunfähigkeit nur noch teilweise tätig sein. Wird dieser während der Teil-Dienstunfähigkeit berufsunfähig (Teil-Dienstunfähigkeit ist nicht immer gleichzusetzen mit einer Berufsunfähigkeit), so wird dann auch hier die höchst erreichte Arbeitszeit berücksichtigt. Es gibt zwar im Markt auch die Möglichkeit der Absicherung einer Teil-Dienstunfähigkeit, aber was ist, wenn dieser Versicherte seine Beamtenlaufbahn verlässt oder die Teil-Dienstunfähigkeitsrente nicht ausreichend ist? Also ob Schüler, Auszubildende, Studierende, Selbstständige, Hausfrauen oder Angestellte sollten Wert auf eine Arbeitszeit-Klausel legen, denn man weiß nie, wie sich die berufliche Laufbahn ändert.


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