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Berufsunfähigkeit

Die richtige Wahl eines Tarifes, Testberichte, Urteile und Informationen


Schutz vor Einkommensverlust

Die private Berufsunfähigkeits-Versicherung gleicht eine Einkommensminderung im besten Fall in Folge einer durch Krankheit, altersentsprechenden Kräfteverfall oder Unfall verursachten Berufs-, Dienst, Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit aus. Im besten Fall bedeutet, dass hier sich die Tarifangebote sehr unterscheiden. Nicht alle Tarife erkennen z.B. eine Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit oder (mehr als) altersentsprechenden Kräfteverfall an.

Die Berufsunfähigkeits-Versicherung leistet keinen Schadenersatz, sondern einer vereinbarte Rente sowie Beitragsfreiheit für die Hauptversicherung und eventuell eingeschlossene weitere Zusatzversicherungen.

Seit der Änderung der gesetzlichen Absicherung im Jahr 2001 (die BU-Absicherung wurde durch einen Erwerbsminderungsanspruch ersetzt) ist die private BU-Vorsorge für viele zur Existenzsicherung geworden. Es wird also oft nicht nur der Lebensstandard, sondern die wirtschaftliche Existenz gesichert, so dass ein sozialer Abstieg oder die Abhängigkeit zu anderen Familienangehörigen (Partner oder Eltern) vorgebeugt werden kann.

Für wen ist eine Berufsunfähigkeits-Versicherung sinnvoll?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt, da es keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsabsicherung seit 2001 mehr gibt. Somit ist es für jede Person wichtig, auch für Beamte. Umso früher ein Vertrag abgeschlossen wird, umso besser. Die Vorteile liegen in der Regel in einem besseren Gesundheitszustand, besseren Eintrittsalter und günstigeren Rechnungsgrundlagen. Bereits ab Geburt sollte vorgesorgt werden über eine Berufsunfähigkeits-Option (BU-Option für Kinder bis 10. Lebensjahr). Ab dem 10. Lebensjahr gibt es bereits echte Berufsunfähigkeitsversicherungen für Schüler. Als Schüler profitiert man besonders, wenn eine Berufsunfähigkeits-Versicherung so frühzeitig geschlossen wird. Zudem haben Studenten, Auszubildende und Angestellte in den ersten Jahren keine oder nur sehr geringe gesetzliche Absicherung auf eine Erwerbsminderungsrente, denn dafür muss erst die Wartezeit erfüllt werden. Auch Selbstständige haben oft keinen Schutz. Wenn möglich sollte der Vertragsschluss bis zum 67. Lebensjahr vereinbart werden, mindestens jedoch bis zum 63. Lebensjahr.

Kinder

von Geburt bis 10. Lebensjahr

Schüler

ab 10. Lebensjahr eine selbständige BU

Selbstständige

Angestellte und Freiberufler

Beamte

Leher, Polizei, Finanzbeamte,...

Angemessenheit der Rente

Bei Vertragsabschluss muss die Berufsunfähigkeits-Rente dem Lebensstandard des Versicherten entsprechen und angemessen sein. Bei der Festsetzung der Rentenhöhe werden je nach beruflicher Stellung auch anderweitige Versorgungssysteme oder private Versicherungen berücksichtigt. Da gibt es wenige Ausnahmen. Es werden also mögliche Ansprüche aus der Sozialversicherung, beamtenrechtliche Versorgung, berufsständische und betriebliche Versorgungen und eine evtl. schon bestehende Berufsunfähigkeits-Versicherung berücksichtigt. Besondere Regeln gibt es für Schüler, Studenten, Auszubildende und Hausfrauen die über kein Einkommen verfügen.

Was bietet die Berufsunfähigkeits-Versicherung?

Ist der Versicherte zu 50 % oder mehr berufsunfähig, erhält er die vollen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Versicherung. Je nach Gesellschaft und Tarif kann statt der 50%-Regelung auch eine "Leistungsstaffelung" vereinbart werden. In diesem Fall ist für den Leistungsanspruch der Grad der Berufsunfähigkeit niedriger, z.B. bereits ab 25 %. Aber auch die Rentenzahlungsanspruch ist dann niedriger, die volle Versicherungsleistung gibt es i.d.R. erst ab 75%. Die Staffelregelung wird i.d.R. nicht empfohlen.

Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit

Die Festsetzung des BU-Grades ist nicht so einfach. Nicht selten werden dafür Gutachten erstellt und sind Grundlage für die Entscheidung über den Leistungsanspruch. Bei der ärztlichen Aussage handelt es sich aber um eine Schätzung, die einen vermuteten Berufsunfähigkeitsgrad angibt und die sich auch als Fehleinschätzung erweisen kann. Übt der Versicherte z.B. seinen Beruf weiterhin uneingeschränkt aus, so spricht dies gegen eine Berufsunfähigkeit und beweist die Fehleinschätzung durch den begutachtenden Arzt. Unabhängig von der Fähigkeit, einen Beruf tatsächlich auszuüben, mag sich die Frage stellen, ob es medizinisch wünschenswert ist, dass der Versicherte weiterhin uneingeschränkt beruflich tätig ist. Versichert ist jedoch nicht das medizinisch wünschenswerte, sondern die tatsächliche Berufsunfähigkeit. Es kann aber gut möglich sein, das trotz einer Vollzeittätigkeit eine Berufsunfähigkeit seit Jahren bestehen kann, sofern einer Überobligation vorliegt.

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor und welcher Beruf ist versichert?

Eine leistungsauslösende Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen liegt i.d.R. vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder (mehr als entsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit um mindestens 50 % (bzw. 25 % bei Leistungsstaffelung) eingeschränkt ist. Berücksichtigt wird der zuletzt ausgeübte Beruf. Es kommt daher nicht darauf an, ob für die bei Abschluss des Versicherungsvertrages angegebene Tätigkeit Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Versichert ist automatisch auch eine später aufgenommene berufliche Tätigkeit. Auch wenn diese qualifizierter und spezialisierter oder risikoreicher ist als der bei Vertragsabschluss ausgeübte Beruf, es besteht Versicherungsschutz.

Teilzeitfalle

Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Leistungsfalls der Versicherte in einer dauernden Teilzeit-Tätigkeit ist (also nicht vorübergehend), so ist der Nachweis der Berufsunfähigkeit durch den Versicherten schwerer zu führen.

Beispiel bei der Betrachtung der Arbeitszeit:
50% von 8 Stunden sind 4 Stunden und 50% von 4 Stunden sind 2 Stunden. Wenn der Versicherte aufgrund einer Krankheit nicht mehr als 3 Stunden arbeiten kann, würde er im Vollzeitjob einen Anspruch auf seine versicherte BU-Leistung haben, jedoch nicht bei Teilzeit, da er mehr als 2 Stunden arbeitsfähig ist.

Bei einer Teilzeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine vorübergehende Teilzeit es sich handelt (dann gilt die davor ausgeübte Tätigkeit8, z.B. bei Kindererziehung) oder um eine dauernde Teilzeit (z.B. wegen Work-Life-Balance). Der Anteil der dauernd Teilzeitbeschäftigten liegt bei ca. 70% von allen Teilzeitbeschäftigten.

Es sollte auch aufgrund der Zunahme künftiger neuer Arbeitszeitmodelle eine Teilzeitklausel in den Bedingungen versichert sein. Aber auch hier ist Achtung gegeben, nur die wenigsten Klauseln taugen was.

Wann Berufsunfähigkeit noch vorliegen kann

Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit

Ansprüche können aber auch bestehen, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ein Großteil der Tarife berücksichtigen sogenannte ADL-Leistungen. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes am 01.01.2017 sind diese ADL-Leistungen so gut wie überflüssig geworden, da diese bei der Einstufung in einem Pflegegrad überwiegend berücksichtigt werden. Wesentlich besser ist die Leistungsanerkennung ab PG 1 oder 2.

Berufsunfähigkeit aufgrund voller Erwerbsunfähigkeit

Besonders vorteilhaft ist die Anerkennung dann, wenn ein gesetzlicher Träger die volle unbefristete Erwerbsminderung anerkannt hat. Immer wieder führt es zu Leistungsproblemen, dass der gesetzliche Träger eine Erwerbsunfähigkeit anerkannt hat, aber der BU-Versicherer nicht die BU-Leistung. Hat der Versicherer aber eine Klausel enthalten, dass eine bei einer bestätigten vollen unbefristeten Erwerbsminderungsrente er die Leistung anerkennt, dann vereinfacht es den gesamt Leistungsprozess.

Berufsunfähigkeit aufgrund Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeits-Klauseln sind genauso wichtig, denn es kann eine Dienstunfähigkeit aber keine Berufsunfähigkeit vorliegen. Bei einem frühen Abschluss als Schüler, Student oder Auszubildender sollte die Klausel gleich enthalten sein, da man nie weiß, ob man eine Beamtenlaufbahn eingeschlagen wird. Für Beamte auf Lebenszeit, Richter oder Soldaten ist dies besonders wichtig, aber auch für Beamte auf Widerruf oder Probe. Die Klauseln fallen aber sehr unterschiedlich aus.

Berufsunfähigkeits-Leistungen aufgrund Arbeitsunfähigkeit

Eine sechs monatige Arbeitsunfähigkeit begründet noch keine Berufsunfähigkeit, es sei denn die Bedingungen enthalten eine AU-Klausel. Versicherte, besonders Selbstständige profitieren von solch einer Klausel. AU-Klauseln unterscheiden sich zum Teil erheblich und bei einer Anerkennung handelt es sich um ein befristetes Anerkenntnis. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn gleichzeitig eine private Krankentagegeld-Versicherung besteht, die noch leistet.

Welche Leistungen gibt es?

Rente

Die wichtigste Leistung ist die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe. Selbst wenn man noch einer Tätigkeit (z.B. Teilzeit-Tätigkeit) nachgehen sollte und die Berufsunfähigkeit besteht weiterhin, wird die Rente in voller Höhe weiterbezahlt. Anrechnungen aufgrund anderer Ansprüche erfolgen nicht.

Beitragsfreiheit

Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt. Besteht eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird auch für den Hauptvertrag (z.B. Sparanteil) die Beitragszahlung durch den Versicherer übernommen. Die Versicherung der Beitragsfreiheit ist kann also auch ohne den Einschluss einer Rente erfolgen. Das hat den Vorteil, das auch die Altersversorgung im BU-Fall gesichert wird. Bei einer BU-Versicherung mit einer vereinbarten BU-Rente schließt dagegen automatisch die Beitragsfreiheit immer mit ein.

Überschussbeteiligung

Die Überschussbeteiligung bleibt auch bei einer Beitragsfreiheit und BU-Rentenzahlung bestehen. Erhält der Versicherte eine Berufsunfähigkeits-Rente, kommt ihm eine zusätzliche Überschussbeteiligung unmittelbar durch eine jährliche Rentenerhöhung zugute. Man kann deshalb von einer "Dynamisierung" der Rentenleistung sprechen. Jedoch muss man oft die Überschussanforderung anmahnen, da sie in der Leistungsbestätigung nicht selten einfach unberücksichtigt bleibt. Kann der Versicherer zum Zeitpunkt des Leistungsfalls keine Überschüsse erzielen, kann auch kein Anspruch im Leistungsfall bestehen.

Wiedereingliederungshilfe

Einige Tarife bieten auch eine Wiedereingliederungshilfe an, wenn der Versicherer nicht mehr leisten muss. Die Voraussetzungen für diese Hilfe sind sehr unterschiedlich in den Bedingungen geregelt.

Umorganisationshilfe

Selbstständige können eventuell von einer Umorganisationshilfe profitieren, wenn der Versicherer nicht zur Leistungen verpflichtet ist, wenn der Versicherte seinen Betrieb entsprechenden umorganisieren kann. Vorteilhaft ist besonders bei kleineren Betrieben, das der Versicherer auf eine Umorganisationsprüfung verzichtet. Die Regeln sind auch hier sehr unterschiedlich in den Bedingungen geregelt.

Beginn und Ende der Leistungen

Leistungsbeginn

Leistungen wegen Berufsunfähigkeit können erst dann erfolgen, wenn dies angezeigt worden ist. Einige Tarife haben Meldefristen enthalten, was nachteilig zu werten ist (z.B. maximal drei Jahre). Bei einer Leistungsanerkennung erhält der Versicherte die Leistungen i.d.R. mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die Beweispflicht der Berufsunfähigkeit liegt beim Versicherten. Wurde die Leistung aber erst einmal anerkannt, dann liegt die Beweispflicht beim Versicherer, wenn keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegen sollte. Das wird i.d.R. durch ein Nachprüfungsverfahren kontrolliert. Ausnahme sind befristete Anerkenntnisse.

Bei Vereinbarung einer Karenzzeit werden die Berufsunfähigkeits-Leistungen nach Ablauf der Karenzzeit fällig, sofern nach Ablauf der Karenzzeit noch die Berufsunfähigkeit noch besteht.

Leistungsende

Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung werden unter der Voraussetzung einer andauernder Berufsunfähigkeit bis zum vertraglichen Ablauf der Versicherung, längstens bis zum Tod des Versicherten, gewährt. Vermindert sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 % oder liegen andere Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vor, wird die Leistung eingestellt. Während der Leistungsphase kann der Versicherer die Leistung nur dann einstellen, wenn durch eine Nachprüfung (wird nur durch den Versicherer veranlasst) sich herausstellt, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Zu beachten sind eventuell Anzeigepflichten seitens des Versicherten bei Änderung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder neuen Ausbildung.

Verzicht auf abstrakte und konkrete Verweisung bei Berufsunfähigkeit

Versichert ist nicht die mögliche oder denkbare, sondern die tatsächliche Berufsunfähigkeit. Im Allgemeinen ist ein Versicherter nicht mehr als berufsunfähig anzusehen, wenn er zwar nicht mehr in seinem Beruf tätig ist, aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch eine andere Tätigkeit ausüben kann (abstrakte Verweisung). Kann also der Versicherte zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben, aber aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine andere Tätigkeit ausüben, auch wenn er diese nicht konkret ausübt, besteht kein Leistungsanspruch, wenn man ihn auf eine andere Tätigkeit abstrakt verweisen kann. Diese Tätigkeit muss aber der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Die Lebensstellung wird nicht nur nach dem bisherigen Einkommen beurteilt (wirtschaftliche Lebensstellung), wobei z.B. Einkünfte aus Vermögen unberücksichtigt bleiben, sondern auch nach dem Stellenwert, den der Beruf in der allgemeinen Wertschätzung genießt (soziale Lebensstellung). Sehr vorteilhaft sind also Regeln, wenn der Versicherer auf die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung verzichtet.

Verzichtet der Versicherer auf ein abstraktes Verweisungsrecht, aber der Versicherte übt konkret wieder eine berufliche Tätigkeit aus, was seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Lebensstellung entspricht, kann der Versicherer den versicherten auf diese konkret ausgeübte Tätigkeit verweisen. In diesem Fall ist der Versicherer leistungsfrei. Verzichtet der Versicherer auch auf die konkrete Verweisung, dann kann der Versicherte trotz Vollzeittätigkeit in einem Beruf arbeiten (nicht in seinem letzten Beruf) und zusätzlich die volle Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Überwiegend findet man solche Regeln für Ärzte und Rechtsanwälte. Zudem verlockend der „Verzicht auf eine konkrete Verweisung“ klingt, so ist sie auch sehr umstritten. Zudem beinhalten dieses Tarife auch Einschränkungen in anderen Klauseln.

In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen bzw. eingeschränkt?

Grundsätzlich besteht die Leistungspflicht unabhängig davon, durch welche Gesundheitsstörung die Berufsunfähigkeit verursacht wurde. Im Interesse der Versichertengemeinschaft ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung in einigen Fällen nicht gewährt. Das könnte z.B. sein, wenn der Versicherte absichtlich sich eine Selbstverletzung zufügt oder Leistungsfall auf ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen ist. Je nach Tarif können auch Verkehrsdelikte darunter. Die Leistungspflicht entfällt u.a. auch, wenn die Berufsunfähigkeit durch Kriegsereignisse verursacht ist. Bei inneren Unruhen Kann es auch zu Ausschlüssen führen, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Auch bei einem beruflichen Strahlenrisiko können Ausschlüsse vorhanden sein. Über die Jahrzehnte haben sich unterschiedliche Ausschluss-Klauseln entwickelt.


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