Urteil: Trotz Haushaltstätigkeiten und Kindererziehung berufsunfähig im alten Beruf
Die versicherte Person klagte auf Leistungsanspruch aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil diese die Zahlung verweigerte. Die Klage hatte Erfolg.
Die Versicherte war bis 1994 als Erzieherin tätig, anschließend befand sie sich in Elternzeit, hat sich überwiegend um den Haushalt und ihre Kindern gesorgt. Den damaligen Beruf als Erzieherin hat sie nur noch kurzzeitig als "Springerin" ausgeübt. Seit März 2002 meldete sie sich arbeitssuchend. Zu dieser Zeit hat sie den Versicherungsvertrag abgeschlossen und am 23. Januar 2004 einen Antrag auf BU-Leistungen gestellt, da sie seit März 2003 an Depression, Panikstörung und sozialer Phobie litt. Der Versicherer verweigerte eine Leistungsanerkennung, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits die versicherte Person wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung gewesen ist (2001 und die Depression schon seit 1994 bestand) und dies im Antrag verschwieg (§ 16 VVG a.F.). Das Gericht sah u.a. keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, aufgrund einer familiär bedingter Belastungsreaktionen, denn diese müsse man nicht angeben.
Das Landgericht hat entschieden, dass eine monatliche Rente von 1.087,67 Euro ab 1. April 2003 bis längstens 1. April 2026 zu zahlen ist, sowie die Freistellung von der Beitragspflicht besteht. Berücksichtigt wurde die Tätigkeit als Erzieherin, da sie diese nicht gewechselt habe und sich nur der Geburt und Erziehung ihrer Kinder, sowie der Haushaltsführung widmete. Es konnte auch nicht angenommen werden, dass die Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, so dass es bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit auf die nicht mehr ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin ankommt.
Hätte jedoch die Versicherte bewusst Ihren Beruf als Erzieherin zugunsten einer dauernden Tätigkeit als Hausfrau aufgegeben oder die Zeitspanne zwischen der Beendigung der früheren Tätigkeit und dem Versicherungsfall so groß gewesen, dass die berufliche Qualifikation für den vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf verloren hätte und diesen aus fachlichen Gründen nicht mehr fortführen könnte (vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 35, 36; ders. ZfS 2007, 102), wäre mit einer anderen Entscheidung des Gerichts zu rechnen gewesen, nämlich einer Ablehnung des Leistungsanspruch.
Vorteilhaft wirkte, dass die Versicherte immer wieder mal als „Springerin“ gearbeitet hat, dass die Tätigkeit im Haushalt nur vorübergehend war, dass der Erziehungsurlaub und die Arbeitslosigkeit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Mai 1987 IVa ZR 8/86, VersR 1987, 753 unter I 2) noch kein hinreichendes Anzeichen für eine bewusste Entscheidung war, den erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf aufzugeben. Zudem sich die Versicherte im Jahr 2008 im Anschluss der Erziehungszeit arbeitssuchend gemeldet und dann in Teilzeit als Erzieherin gearbeitet hatte. Das Gericht sah darin lediglich eine durch familiäre Gründe und der Arbeitsmarktlage entsprechend bedingte Unterbrechung der bereits früher ausgeübten Tätigkeit als Erzieherin.
Dass über diesen Zeitraum auch keine Kenntnisse und Fähigkeiten verloren gingen, hatte die Versicherte durch die Tätigkeit als „Springerin“ in Teilzeit bewiesen.
Hinwei
s zum Vorteil einer Teilzeitklausel
Würde der Beweis als "Springerin" in Teilzeit fehlen, könnte es schwieriger werden den Leistungsanspruch durchsetzen zu können. Wie im o.g. Beispiel kann eine vorübergehende Teilzeit angenommen werden, so das bei der Leistungsprüfung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vollzeitkraft anerkannt wird. Das Urteil beweist jedoch, dass erst durch eine langjährige Prozessführung der Nachweis über die Leistungsanerkennung erzielt werden konnte. Besonders nachteilig wäre es gewesen, wenn die versicherte Person eine andere Teilzeittätigkeit nachgegangen wäre. Dann müsste man höchstwahrscheinlich von einer dauerhaften Teilzeit ausgehen, selbst wenn sie kurzfristig gewesen wäre. Ein Leistungsanspruch hätte man dann wahrscheinlich verloren. Wesentlich besser ist es, wenn bereits die BU-Bedingungen eine "echte Teilzeitklausel" enthalten, so das im Leistungsfall weniger Risiken für eine Prozessführung bestehen. Mehr Informationen: hier klicken




